Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Beförderungsbedingungen:

Beförderungsbedingungen der Untersbergbahn

    1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.

 

    1. Der Beförderungsvertrag beginnt mit Durchschreiten der Sperre und endet mit Verlassen der Sperre der Gegenstation, wenn eine solche nicht vorhanden ist, mit Verlassen des Fahrbetriebsmittels. Subsidiär gelten die Verhaltensregeln der Beförderungsbedingungen ab Betreten des Seilbahnbereiches bis zum Verlassen aufgrund des Hausrechtes.

 

    1. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.

 

    1. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

 

    1. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn

 

      1. den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird,
      2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag oder 
      3. der Bahnbetrieb für Fahrgäste nicht aufgrund von Revisionen oder Erneuerungen geschlossen ist.

 

    1. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hiezu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

 

    1. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.

 

    1. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.

 

    1. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5 b) unterbleibt, wird auf Wunsch der Fahrpreis zurückerstattet. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.

 

    1. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:

 

      1. Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
      2. Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
      3. Nach Öffnen der Stationstüren haben die Fahrgäste so rasch als möglich die Seilbahnwagen zu betreten. Der Wagentürbereich ist anschließend freizuhalten.
      4. In den Stationen und während der Fahrt ist das Rauchen verboten.
      5. Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
      6. Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
      7. Nach Beendigung der Fahrt ist der Bahnsteig in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
      8. Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
      9. Den Anweisungen des Bahnpersonals ist Folge zu leisten.
      10. Für die Dauer einer Epidemie oder Pandemie haben alle Fahrgäste den jeweiligen behördlich bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Mund- und Nasenschutz zu tragen sowie alle sonstigen behördlich bzw. gesetzlich angeordneten Maßnahmen zu befolgen.         

 

    1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder aufsichtspflichtige Personen dürfen nur in Begleitung einer dafür geeigneten und berechtigten Person befördert werden.

 

    1. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Sportgerät nach Maßgabe der in dem Fahrzeug gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.

 

    1. Personen, die Anlagen, Fahrzeuge oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.

 

    1. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
      Hunde benötigen jedenfalls einen Maulkorb und eine Leine.

 

    1. Reisegepäck über 10 kg wird nur nach gesonderter Vereinbarung befördert.

 

    1. Güter werden nur nach Vereinbarung zur Beförderung angenommen. Die Beförderung von Gütern kann abgelehnt werden, wenn die Anlage- oder Betriebsverhältnisse die Beförderung nicht gestatten oder wenn durch die Beförderung der sichere Bestand und Betrieb der Seilbahn gefährdet werden könnte.

 

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

  a) Güter, deren Verladung besondere Einrichtungen erfordert.

  b) Güter, bei deren Beförderung nach Ermessen des Seilbahnunternehmens eine Verunreinigung oder Beschädigung des Wagens wahrscheinlich ist. 

  c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit zur Beförderung nicht eignen.

  d) Güter, deren Beförderung nach den geltenden Rechtsvorschriften verboten ist.

 

    1. Die Verladung und Ausladung der Güter hat stets der Absender bzw. der Empfänger  unter Beachtung und Befolgung der Weisungen der Betriebsleitung und ihrer Bediensteten zu besorgen.

 

    1. Den Zeitpunkt der Beförderung bestimmt das Seilbahnunternehmen nach freiem Ermessen. Die Beförderung wird nur dann eingeleitet, wenn nach bahnseitiger Meldung der Bestimmungsstation für die sofortige Ausladung durch den Empfänger entsprechend vorgesorgt ist.

 

Die Sendungen sind nach ihrer Ankunft in der Bestimmungsstation vom Empfänger sofort anzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft der Sendung findet nicht statt. Die Übernahme bzw. Entladung der Güter erfolgt durch den Empfänger (siehe Pkt. 17).

    1. Die Eintragung der zu liefernden Güter erfolgt nach Abwaage in ein Frachtenbuch.

 

    1. Die Fracht ist nach dem Tarif zu berechnen und bei der Aufgabe zu bezahlen (Ausnahmen nach Vereinbarung).

 

Die Untersbergbahn GmbH

Salzburg-Grödig

01.03.2020